§ 2 AEntG. Allgemeine Arbeitsbedingungen

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[24. April 2009–30. Juli 2020]
1§ 2. Allgemeine Arbeitsbedingungen. Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
  • 1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
  • 2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,
  • 3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
  • 4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
  • 5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
  • 6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
  • 7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung.
Anmerkungen:
1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.

Umfeld von § 2 AEntG

§ 1 AEntG. Zielsetzung

§ 2 AEntG. Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 2a AEntG. Gegenstand der Entlohnung