§ 93a AO. Allgemeine Mitteilungspflichten
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020]
1§ 93a. Allgemeine Mitteilungspflichten.
2(1) 3[1] Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c) verpflichten,
-
1. den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen:
- 4a) den Empfänger gewährter Leistungen sowie den Rechtsgrund, die Höhe, den Zeitpunkt dieser Leistungen und bei unbarer Auszahlung die Bankverbindung, auf die die Leistung erbracht wurde,
- b) Verwaltungsakte, die für die betroffene Person die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder die der betroffenen Person steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen,
- c) vergebene Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen sowie
- 5d) Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung,
- 6e) die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern;
- 2. den Empfänger im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a über die Summe der jährlichen Leistungen sowie über die Auffassung der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten.
7(2) [1] Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und Versicherungsunternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen. 8[2] Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(3) 9[1] In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen, die mitzuteilenden Angaben und die für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mitteilung zu regeln. [2] In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung, zugelassen werden.
10(4) [1] Ist die mitteilungspflichtige Stelle nach der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in der Mitteilung die Identifikationsnummer nach § 139b oder ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal
- 1. des Empfängers der gewährten Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2. des Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder e,
- 3. des Empfängers der vergebenen Subvention im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder
- 4. der betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1985: Artt. 1 Nr. 10, 25 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 15, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
- 3. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 4. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 5. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 6. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 7. 25. Dezember 2008: Artt. 10 Nr. 7 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
- 8. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 18 Buchst. b, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 9. 26. November 2019: Artt. 70 Nr. 12 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2019.
- 10. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 18 Buchst. c, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.