§ 18a AufenthG. Fachkräfte mit Berufsausbildung

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[18. November 2023]
1§ 18a. Fachkräfte mit Berufsausbildung. Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
Anmerkungen:
1. 18. November 2023: Artt. 1 Nr. 5, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2023.