(1) Einer Ernennung bedarf es zur
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1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
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2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
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3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
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4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.