Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
1§ 5. Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
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1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
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2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
- Anmerkungen:
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1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.