1§ 18. Bemessung und Fälligkeit der Vergütung.
(1) [1] Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. [2] Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.