Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1295. Freihändiger Verkauf von Orderpapieren. [1] Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritte der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. [2] § 1259 findet entsprechende Anwendung.
[9. April 2004][1. Januar 1900, 1. Januar 2002]
§ 1295. Freihändiger Verkauf von Orderpapieren § 1295. Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
[1] Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritte der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. [2] § 1259 findet entsprechende Anwendung. Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritte der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen.
2§ 1295. 3Freihändiger Verkauf von Orderpapieren. Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritte der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen.
Anmerkungen:
1. 9. April 2004: Artt. 3 Nr. 4, 13 des Gesetzes vom 5. April 2004.
2. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
3. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.