| [1. Januar 2010] | [1. Januar 1900, 1. Januar 2002] |
|---|---|
| § 1302. Verjährung | § 1302. Verjährung |
| Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. | Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an. |