Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
2§ 1332. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handle, oder dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen.
- Anmerkungen:
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1. 1. August 1938: §§ 84, 129 S. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1938.
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2. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.