| [1. Juli 1998, 1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
|---|---|
| § 1353. Eheliche Lebensgemeinschaft | § 1353 |
| (1) [1] Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. [2] Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. | (1) [1] Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. [2] Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. |
| (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist. | (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist. |
| [1. August 1938] | [1. Januar 1900] |
|---|---|
| § 1353 | § 1353 |
| (1) Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. | (1) Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. |
| (2) [1] Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft als Mißbrauch seines Rechtes dar, so ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten. [2] Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen. [3] Wer sein Scheidungsrecht durch Verzeihung oder durch Fristablauf verloren hat, kann allein aus der Tatsache, die das Scheidungsrecht begründet hat, ein Recht, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern, nicht herleiten. | (2) [1] Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft als Mißbrauch seines Rechtes dar, so ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten. [2] Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen. |