§ 1361 BGB. Unterhalt bei Getrenntleben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1361.
(1) [1] Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. [2] Hierbei sind vor allem die Gründe, die zur Trennung der Ehegatten geführt haben, ihre Bedürfnisse und ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Hat der Mann die Trennung allein oder in erheblich überwiegendem Maße verschuldet, so kann die nicht erwerbstätige Frau nur dann darauf verwiesen werden, ihren Unterhalt selbst zu verdienen, wenn sie auch bei Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre oder wenn die Inanspruchnahme des Mannes nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere mit Rücksicht auf eine frühere Erwerbstätigkeit der Frau oder die kurze Dauer der Ehe, grob unbillig ist.
(3) Wer gegen den Willen des anderen Ehegatten die Herstellung des ehelichen Lebens verweigert, ohne hierzu berechtigt zu sein, hat keinen Anspruch auf Unterhalt.
(4) [1] Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. [2] Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. [3] Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. [4] Die Vorschriften des § 1360a Abs. 3, 4 und des § 1360b sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 8, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.