§ 1384 BGB. Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1384. Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 9, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.