| [1. Juli 1958, 1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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| § 1471. Beginn der Auseinandersetzung | § 1471 |
| (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. | (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft findet in Ansehung des Gesammtguts die Auseinandersetzung statt. |
| (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419. | (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesammtgut die Vorschriften des § 1442. |