| [1. September 2009] | [1. Januar 2002, 30. April 2004] |
| § 1592. Vaterschaft | § 1592. Vaterschaft |
| Vater eines Kindes ist der Mann, | Vater eines Kindes ist der Mann, |
| 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, | 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, |
| 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder | 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder |
| 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist. | 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist. |