Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1592. 2Vaterschaft. Vater eines Kindes ist der Mann,
  • 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • 33. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
[1. September 2009][1. Januar 2002, 30. April 2004]
§ 1592. Vaterschaft § 1592. Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann, Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist. 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
4§ 1592. 5Vaterschaft. Vater eines Kindes ist der Mann,
  • 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • 63. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
[1. Januar 2002, 30. April 2004][1. Juli 1998, 1. Januar 2002]
§ 1592. Vaterschaft § 1592. Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann, Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist. 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.
7§ 1592. 8Vaterschaft. Vater eines Kindes ist der Mann,
  • 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.
9§ 1592.
(1) Als Empfängnißzeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages.
(2) Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraums empfangen worden ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage vor dem Tage der Geburt zurückliegt, so gilt zu Gunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empfängnißzeit.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 23, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
6. 30. April 2004: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 23. April 2004.
7. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
8. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
9. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.