Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1600e. (weggefallen)
2§ 1600e. Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation.
3(1) [1] Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft
  • 1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,
  • 2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,
  • 3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder
  • 4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.
[2] Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.
4(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
[1. Juni 2008][30. April 2004]
§ 1600e. Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation § 1600e. Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation
(1) [1] Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft (1) [1] Auf
1. auf Klage des Mannes gegen das Kind, Klage des Mannes gegen das Kind
2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,
3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder oder im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder
4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2. [2] Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. [2] Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.
(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre. (2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
5§ 1600e. Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation.
(1) [1] Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. [2] Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.
(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
[30. April 2004][1. Juli 1998, 1. Januar 2002]
§ 1600e. Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation § 1600e. Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation
(1) [1] Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. [2] Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten. (1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft.
(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre. (2) Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
6§ 1600e. 7Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation.
(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft.
(2) Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
8§ 1600e.
(1) [1] Die Anerkennungserklärung und die Zustimmungserklärung des Kindes müssen öffentlich beurkundet werden. [2] Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennungserklärung sind außer dem Standesbeamten auch dem Kind und der Mutter des Kindeszu übersenden.
(3) [1] Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden können bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. [2] Die Frist beginnt nicht vor derGeburt des Kindes.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 25, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 30. April 2004: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 23. April 2004.
3. 1. Juni 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 13. März 2008.
4. 1. Juni 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 13. März 2008.
5. 30. April 2004: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 23. April 2004.
6. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
7. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
8. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 9, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.