| [1. Juni 2008] | [30. April 2004] |
| § 1600e. Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation | § 1600e. Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation |
| (1) [1] Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft | (1) [1] Auf |
| 1. auf Klage des Mannes gegen das Kind, | Klage des Mannes gegen das Kind |
| 2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann, | |
| 3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder | oder im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder |
| 4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2. [2] Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten. | auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. [2] Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten. |
| (2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre. | (2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre. |