(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat.
(2) [1] Es wird vermutet, daß das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. [2] Die Vermutung gilt nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. [3] Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592.