| [1. Juli 1998, 1. Januar 2002] | [1. Juli 1970] |
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| § 1606. Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger | § 1606 |
| (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. | (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. |
| (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. | (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. |
| (3) [1] Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. [2] Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. | (3) [1] Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. [2] Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. |
| [1. Juli 1958] | [1. Januar 1900] |
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| § 1606 | § 1606 |
| (1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnis der Erbteile. | (1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnisse der Erbtheile. |
| (2) Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Teilen. | (2) [1] Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Theilen. [2] Der Vater haftet jedoch vor |
| (3) [1] Die Haftung der Eltern bestimmt sich nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. [2] § 1360 ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben oder ihre Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. | der Mutter; steht die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes der Mutter zu, so haftet die Mutter vor dem Vater. |