Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1615f. (weggefallen)
2§ 1615f.
(1) [1] Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater dem Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht, solange das Kind in den väterlichen Haushalt aufgenommen ist. [2] Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf), vermindert um die nach § 1615g anzurechnenden Beträge. [3] § 1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt nicht anzuwenden.
(2) [1] Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesratesdurch Rechtsverordnung festgesetzt. [2] Er kann nach dem Alter des Kindes und nach den örtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten abgestuft werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 16, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 16, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.