Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
2§ 1669. [1] Kommt ein Elternteil den nach den §§ 1667, 1668 getroffenen Anordnungen nicht nach, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung entziehen. [2] Durch andere Maßregeln darf es die Sicherheitsleistung nicht erzwingen.
3§ 1669. [1] Will der Vater eine neue Ehe eingehen, so hat er seine Absicht dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichniß des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens einzureichen und, soweit in Ansehung dieses Vermögens eine Gemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung erfolgt.
- Anmerkungen:
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1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 18, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
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2. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
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3. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.