Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1745a. (weggefallen)
2§ 1745a.
(1) 3[1] Von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit soll das Gericht befreien, wenn der Annahme an Kindes Statt keine überwiegenden Interessen der leiblichen Abkömmlinge des Annehmenden entgegenstehen und wenn keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein leiblicher Abkömmlinge zu befürchten ist. [2] Vermögensrechtliche Interessen der Beteiligten sollen nicht ausschlaggebend sein.
(2) Ehegatten, die gemeinschaftliche Abkömmlinge haben und in häuslicher Gemeinschaft leben, soll Befreiung nur erteilt werden, wenn sie gemeinschaftlich ein Kind annehmen wollen.
[1. Juli 1970][1. Januar 1962]
§ 1745a § 1745a
(1) [1] Von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit soll das Gericht befreien, wenn der Annahme an Kindes Statt keine überwiegenden Interessen der leiblichen Abkömmlinge des Annehmenden entgegenstehen und wenn keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein leiblicher Abkömmlinge zu befürchten ist. [2] Vermögensrechtliche Interessen der Beteiligten sollen nicht ausschlaggebend sein. (1) [1] Von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit soll das Gericht befreien, wenn der Annahme an Kindes Statt keine überwiegenden Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden entgegenstehen und wenn keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein ehelicher Abkömmlinge zu befürchten ist. [2] Vermögensrechtliche Interessen der Beteiligten sollen nicht ausschlaggebend sein.
(2) Ehegatten, die gemeinschaftliche Abkömmlinge haben und in häuslicher Gemeinschaft leben, soll Befreiung nur erteilt werden, wenn sie gemeinschaftlich ein Kind annehmen wollen. (2) Ehegatten, die gemeinschaftliche Abkömmlinge haben und in häuslicher Gemeinschaft leben, soll Befreiung nur erteilt werden, wenn sie gemeinschaftlich ein Kind annehmen wollen.
4§ 1745a.
(1) [1] Von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit soll das Gericht befreien, wenn der Annahme an Kindes Statt keine überwiegenden Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden entgegenstehen und wenn keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein ehelicher Abkömmlinge zu befürchten ist. [2] Vermögensrechtliche Interessen der Beteiligten sollen nicht ausschlaggebend sein.
(2) Ehegatten, die gemeinschaftliche Abkömmlinge haben und in häuslicher Gemeinschaft leben, soll Befreiung nur erteilt werden, wenn sie gemeinschaftlich ein Kind annehmen wollen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 19, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
3. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 41, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
4. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 19, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.