Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1747. 2Einwilligung der Eltern des Kindes.
3(1) [1] Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. [2] Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
4(2) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
5(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
  • 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
  • 2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
  • 3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
[1. Januar 2002, 19. Mai 2013][1. Juli 1998, 1. Januar 2002]
§ 1747. Einwilligung der Eltern des Kindes § 1747. Einwilligung der Eltern des Kindes
(1) [1] Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. [2] Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht. (1) [1] Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. [2] Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt. (2) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so (3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,
1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden 2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist;
ist. 3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muß öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. (4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
6§ 1747. 7Einwilligung der Eltern des Kindes.
8(1) [1] Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. [2] Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
9(2) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
10(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,
  • 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
  • 2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist;
  • 3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muß öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
11§ 1747.
(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
12(2) [1] Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. [3] Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. [4] Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. [5] § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.13
(3) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
[7. März 1995][1. Januar 1977]
§ 1747 § 1747
(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. (1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) [1] Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. [3] Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. [4] Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. [5] § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1. [§ 1747 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1749) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder den Stiefvater weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist.] (2) [1] Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. [3] Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. [4] Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. [5] § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(3) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt. (3) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. (4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
14§ 1747.
(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) [1] Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. [3] Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. [4] Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. [5] § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(3) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
15§ 1747.
(1) 16[1] Ein minderjähriges eheliches Kind kann nur mit Einwilligung der Eltern, ein minderjähriges nichteheliches Kind kann nur mit Einwilligung der Mutter an Kindes Statt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
17(3) (weggefallen)
[1. Januar 1975][15. August 1973/19. August 1973]
§ 1747 § 1747
(1) [1] Ein minderjähriges eheliches Kind kann nur mit Einwilligung der Eltern, ein minderjähriges nichteheliches Kind kann nur mit Einwilligung der Mutter an Kindes Statt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist. (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
18§ 1747.
(1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
19(3) (weggefallen)
[15. August 1973/19. August 1973][29. Juli 1968]
§ 1747 § 1747
(1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist. (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
(3) (weggefallen) (3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. [§ 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]
20§ 1747.
(1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
21(3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.22
[29. Juli 1968][1. Januar 1962]
§ 1747 § 1747
(1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist. (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. [§ 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
23§ 1747.
(1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
[1. Januar 1962][1. Januar 1900]
§ 1747 § 1747
(1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
24§ 1747. [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 30, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 30, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 19. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 9, 7 des Gesetzes vom 16. April 2013.
6. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
7. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
8. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 30, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
9. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 30, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
10. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 30, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
11. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
12. 7. März 1995: Beschluss vom 7. März 1995.
13. § 1747 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1749) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder den Stiefvater weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist.
14. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
15. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 20, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
16. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 9, 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1974.
17. 15. August 1973/19. August 1973: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 14. August 1973.
18. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 20, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
19. 15. August 1973/19. August 1973: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 14. August 1973.
20. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 20, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
21. 29. Juli 1968: Beschluss vom 29. Juli 1968.
22. § 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
23. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 20, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
24. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.