Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
2§ 1770a. [1] Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahme-erhältnis aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist. [2] In den Fällen des § 1757 Abs. 2 kann auch das zwischen dem Kind und einem der Ehegatten bestehende Rechtsverhältnis aufgehoben werden.
- Anmerkungen:
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1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
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2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 29, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.