Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1774. 2Anordnung von Amts wegen. 3[1] Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
[1. Januar 2002, 1. September 2009][1. Juli 1970, 1. Januar 2002]
§ 1774. Anordnung von Amts wegen § 1774. Anordnung von Amts wegen
[1] Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam. [1] Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
4§ 1774. 5Anordnung von Amts wegen. [1] Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
6§ 1774. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 51, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 34, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
4. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 51, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
5. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
6. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.