| [1] Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam. | [1] Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam. |