Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1776. 2Benennungsrecht der Eltern.
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
3§ 1776.
(1) Als Vormünder sind in nachstehender Reihenfolge berufen:
  • 1. wer von dem Vater des Mündels als Vormund benannt ist;
  • 2. wer von der ehelichen Mutter des Mündels als Vormund benannt ist;
  • 3. der Großvater des Mündels von väterlicher Seite;
  • 4. der Großvater des Mündels von mütterlicher Seite.
(2) [1] Die Großväter sind nicht berufen, wenn der Mündel von einem Anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder seiner Mutter an Kindesstatt angenommen ist. [2] Das Gleiche gilt, wenn derjenige, von welchem der Mündel abstammt, von einem Anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder seiner Mutter an Kindesstatt angenommen ist und die Wirkungen der Annahme sich auf den Mündel erstrecken.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 30, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.