| [1. September 2009] | [1. Januar 1900, 1. Januar 2002] |
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| § 1789. Bestellung durch das Familiengericht | § 1789. Bestellung durch das Vormundschaftsgericht |
| [1] Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen. | [1] Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen. |