Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1793. 2Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels.
3(1) [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. 4[3] Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
5(1a) [1] Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. [2] Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
6(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
[1. Januar 2002, 6. Juli 2011][1. Januar 1999, 1. Januar 2002]
§ 1793. Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels § 1793. Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
(1) [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend. (1) [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
(1a) [1] Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. [2] Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a. (2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
7§ 1793. 8Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels.
9(1) [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. 10[3] Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
11(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
[1. Januar 1999, 1. Januar 2002][1. Januar 1980]
§ 1793. Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels § 1793
(1) [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend. [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
12§ 1793. [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend.
[1. Januar 1980][1. Januar 1900]
§ 1793 § 1793
[1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.
13§ 1793. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 48, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 5, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
5. 6. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1, 3 S. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011.
6. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.
7. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 48, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
8. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
9. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.
10. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 5, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
11. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.
12. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 48, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
13. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.