Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1800. Umfang der Personensorge. [1] Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633. [2] Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
[6. Juli 2011][1. Januar 1980, 1. Januar 2002]
§ 1800. Umfang der Personensorge § 1800. Umfang der Personensorge
[1] Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633. [2] Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten. Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633.
2§ 1800. 3Umfang der Personensorge. Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633.
4§ 1800.
(1) Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmt sich nach den für die elterliche Gewalt geltenden Vorschriften der §§ 1631 bis 1633.
(2) [1] Eine Unterbringung des Mündels, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig; das Vormundschaftsgericht soll den Mündel vor der Entscheidung hören. [2] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. [3] Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Mündels die Unterbringung nicht mehr erfordert.
5§ 1800. Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmt sich nach den für die elterliche Gewalt geltenden Vorschriften der §§ 1631 bis 1633.
Anmerkungen:
1. 6. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011.
2. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 49, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
3. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
4. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 32, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
5. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.