Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1840. 2Bericht und Rechnungslegung.
3(1) [1] Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. [2] Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.
4(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.
5(3) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. 6[2] Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.
7(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
[1. September 2009, 6. Juli 2011][1. Januar 2002, 1. September 2009]
§ 1840. Bericht und Rechnungslegung § 1840. Bericht und Rechnungslegung
(1) [1] Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. [2] Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten. (1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen. (2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.
(3) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt. (3) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist. (4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
8§ 1840. 9Bericht und Rechnungslegung.
10(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
11(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.
12(3) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. 13[2] Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.
14(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
[1. Januar 2002, 1. September 2009][1. Januar 1992, 1. Januar 2002]
§ 1840. Bericht und Rechnungslegung § 1840. Bericht und Rechnungslegung
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. (1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen. (2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
(3) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt. (3) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist. (4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
15§ 1840. 16Bericht und Rechnungslegung.
17(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
18(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
19(3) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
20(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
[1. Januar 1992, 1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1840. Bericht und Rechnungslegung § 1840
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten. (1) Der Vormund hat über
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen. seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
(3) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt. (2) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist. (3) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
21§ 1840.
(1) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
(2) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(3) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 6. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 4, 3 S. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011.
4. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 42, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
6. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 42, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
7. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 42, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
8. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
9. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
10. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 42, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
11. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 42, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
12. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
13. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 42, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
14. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 42, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
15. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
16. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
17. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
18. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
19. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
20. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
21. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.