| [1. September 2009] | [1. Januar 1900, 1. Januar 2002] |
|---|---|
| § 1857. Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht | § 1857. Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht |
| Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde. | Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde. |