§ 1872 BGB. Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962][1. Januar 1900]
§ 1872 § 1872
(1) [1] Der Familienrath hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. [2] Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden ob. [3] § 1800 Abs. 2 bleibt unberührt. (1) [1] Der Familienrath hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. [2] Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden ob.
(2) [1] Die Mitglieder des Familienraths können ihr Amt nur persönlich ausüben. [2] Sie sind in gleicher Weise verantwortlich wie der Vormundschaftsrichter. (2) [1] Die Mitglieder des Familienraths können ihr Amt nur persönlich ausüben. [2] Sie sind in gleicher Weise verantwortlich wie der Vormundschaftsrichter.
[1. Januar 1900–1. Januar 1962]
1§ 1872.
(1) [1] Der Familienrath hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. [2] Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden ob.
(2) [1] Die Mitglieder des Familienraths können ihr Amt nur persönlich ausüben. [2] Sie sind in gleicher Weise verantwortlich wie der Vormundschaftsrichter.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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