Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 1963. 2Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben. 3[1] Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlaß oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbtheile des Kindes verlangen. [2] Bei der Bemessung des Erbtheils ist anzunehmen, daß nur ein Kind geboren wird.
[1. Januar 1962, 1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1963. Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben § 1963
[1] Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlaß oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbtheile des Kindes verlangen. [2] Bei der Bemessung des Erbtheils ist anzunehmen, daß nur ein Kind geboren wird. [1] Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung standesmäßigen Unterhalt aus dem Nachlaß oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbtheile des Kindes verlangen. [2] Bei der Bemessung des Erbtheils ist anzunehmen, daß nur ein Kind geboren wird.
4§ 1963. [1] Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung standesmäßigen Unterhalt aus dem Nachlaß oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbtheile des Kindes verlangen. [2] Bei der Bemessung des Erbtheils ist anzunehmen, daß nur ein Kind geboren wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 41, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
4. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.