Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 210. Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen.

(1) [1] Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. [2] Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

[1. Januar 2002][1. Juni 1924]
§ 210. Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen § 210
(1) [1] Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. [2] Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. [1] Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klageerhebung oder durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. [Artikel VII Abs. 1 S. 2, Abs. 2 [der Verordnung vom 13. Februar 1924]. [Die Artikel I bis VI] finden auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten mit folgenden Maßgaben Anwendung: Die Vorschriften über das Güteverfahren finden in denjenigen Fällen
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist. keine Anwendung, in denen die Klage oder der Antrag auf Erlassung des Zahlungsbefehls vor dem Tage des Inkrafttretens eingereicht war.] [2] Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

2§ 210. 3[1] Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klageerhebung oder durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird.4 [2] Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

[1. Juni 1924][1. Januar 1900]
§ 210 § 210
[1] Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klageerhebung oder durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. [Artikel VII Abs. 1 S. 2, Abs. 2 [der Verordnung vom 13. Februar 1924]. [Die Artikel I bis VI] finden auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten mit folgenden Maßgaben Anwendung: Die Vorschriften über das Güteverfahren finden in denjenigen Fällen keine Anwendung, in denen die Klage oder der Antrag auf Erlassung des Zahlungsbefehls vor dem Tage des Inkrafttretens eingereicht war.] [2] Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. [1] Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen, wenn die Klage binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs erhoben wird. [2] Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

5§ 210. [1] Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen, wenn die Klage binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs erhoben wird. [2] Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
3. 1. Juni 1924: Artt. IV Nr. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
4. Artikel VII Abs. 1 S. 2, Abs. 2 [der Verordnung vom 13. Februar 1924]. [Die Artikel I bis VI] finden auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten mit folgenden Maßgaben Anwendung: Die Vorschriften über das Güteverfahren finden in denjenigen Fällen keine Anwendung, in denen die Klage oder der Antrag auf Erlassung des Zahlungsbefehls vor dem Tage des Inkrafttretens eingereicht war.
5. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.