| [1. Januar 1941, 1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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| § 2135. Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge | § 2135 |
| Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermiethet oder verpachtet, so finden, wenn das Mieth- oder Pachtverhältniß bei dem Eintritte der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschriften des § 1056 entsprechende Anwendung. | Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück vermiethet oder verpachtet, so finden, wenn das Mieth- oder Pachtverhältniß bei dem Eintritte der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschriften des § 1056 entsprechende Anwendung. |