| [1. April 1953] | [1. Januar 1900] |
|---|---|
| § 2239 | § 2239 |
| Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen, soweit sich aus § 2242 Abs. 2, 3 nichts anderes ergibt, während der ganzen Verhandlung zugegen sein. | Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen während der ganzen Verhandlung zugegen sein. |