Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 2239. (weggefallen)
2§ 2239. Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen, soweit sich aus § 2242 Abs. 2, 3 nichts anderes ergibt, während der ganzen Verhandlung zugegen sein.
[1. April 1953][1. Januar 1900]
§ 2239 § 2239
Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen, soweit sich aus § 2242 Abs. 2, 3 nichts anderes ergibt, während der ganzen Verhandlung zugegen sein. Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen während der ganzen Verhandlung zugegen sein.
3§ 2239. Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen während der ganzen Verhandlung zugegen sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 8, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
2. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
3. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.