| [1. Juli 1958, 1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
| § 2311. Wert des Nachlasses | § 2311 |
| (1) [1] Der Berechnung des Pflichttheils wird der Bestand und der Werth des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. [2] Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. | (1) [1] Der Berechnung des Pflichttheils wird der Bestand und der Werth des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. [2] Bei der Berechnung des Pflichttheils der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. |
| (2) [1] Der Werth ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. [2] Eine vom Erblasser getroffene Werthbestimmung ist nicht maßgebend. | (2) [1] Der Werth ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. [2] Eine vom Erblasser getroffene Werthbestimmung ist nicht maßgebend. |