| [1. Januar 2002, 1. Januar 2015] | [1. Januar 1900, 1. Januar 2002] |
| § 27. Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands | § 27. Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands |
| (1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. | (1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. |
| (2) [1] Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. [2] Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. | (2) [1] Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. [2] Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. |
| (3) [1] Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. [2] Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. | (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. |