§ 296 BGB. Entbehrlichkeit des Angebots

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 296. Entbehrlichkeit des Angebots. [1] Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. [2] Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 11, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 296 BGB

§ 295 BGB. Wörtliches Angebot

§ 296 BGB. Entbehrlichkeit des Angebots

§ 297 BGB. Unvermögen des Schuldners