§ 357d BGB. Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[28. Mai 2022]
1§ 357d. Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen. 2[1] Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. [2] Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. 3[3] § 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.
Anmerkungen:
1. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 13, 6 Abs. 1 des Dritten Gesetzes vom 10. August 2021.
2. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Dritten Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Dritten Gesetzes vom 10. August 2021.

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