1§ 535. Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags.
| [1. September 2001] | [1. Januar 1900] |
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| § 535. Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags | § 535 |
| (1) [1] Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. [2] Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. [3] Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. | [1] Durch den Miethvertrag wird der Vermiether verpflichtet, dem Miether den Gebrauch der vermietheten Sache während der Miethzeit zu gewähren. [2] Der Miether |
| (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. | ist verpflichtet, dem Vermiether den vereinbarten Miethzins zu entrichten. |
2§ 535. [1] Durch den Miethvertrag wird der Vermiether verpflichtet, dem Miether den Gebrauch der vermietheten Sache während der Miethzeit zu gewähren. [2] Der Miether ist verpflichtet, dem Vermiether den vereinbarten Miethzins zu entrichten.