§ 54 BGB. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 54. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit.
(1) [1] Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. [2] Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
(2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 2, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.