Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 554b. (weggefallen)
2§ 554b. 3. Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter von Wohnraum zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen berechtigt sein soll, ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 12, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.
3. Art. IV § 7 Abs. 2 Buchst. a, Buchst. b [des Gesetzes vom 14. Juli 1964]. Die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes treten in Kraft: in den Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. Juli 1964 nicht mehr anzuwenden ist, am 1. August 1964; in anderen Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 unanwendbar wird, mit dem Tage, von dem an das Mieterschutzgesetz danach nicht mehr anzuwenden ist.