| [1. Januar 2001, 1. Januar 2002] | [1. September 1969] |
| § 620. Beendigung des Dienstverhältnisses | § 620 |
| (1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. | (1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. |
| (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. | (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621, 622 kündigen. |
| (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. | |