Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 620. 2Beendigung des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
3(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
4(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
[1. Januar 2001, 1. Januar 2002][1. September 1969]
§ 620. Beendigung des Dienstverhältnisses § 620
(1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. (1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621, 622 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
5§ 620.
(1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
6(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621, 622 kündigen.
[1. September 1969][1. Januar 1900]
§ 620 § 620
(1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. (1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621, 622 kündigen. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
7§ 620.
(1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2001: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
4. 1. Januar 2001: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
5. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
6. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
7. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.