1§ 630. 2Pflicht zur Zeugniserteilung. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. 3[3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 4[4] Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
| [1. Januar 2002, 1. Januar 2003] | [1. August 2001, 1. Januar 2002] |
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| § 630. Pflicht zur Zeugniserteilung | § 630. Pflicht zur Zeugniserteilung |
| [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. [4] Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. | [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. |
5§ 630. 6Pflicht zur Zeugniserteilung. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. 7[3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
| [1. August 2001, 1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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| § 630. Pflicht zur Zeugniserteilung | § 630 |
| [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. | [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. |
8§ 630. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken.