Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 630. 2Pflicht zur Zeugniserteilung. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. 3[3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 4[4] Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

[1. Januar 2002, 1. Januar 2003][1. August 2001, 1. Januar 2002]
§ 630. Pflicht zur Zeugniserteilung § 630. Pflicht zur Zeugniserteilung
[1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. [4] Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

5§ 630. 6Pflicht zur Zeugniserteilung. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. 7[3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

[1. August 2001, 1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 630. Pflicht zur Zeugniserteilung § 630
[1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken.

8§ 630. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken.

Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 8, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
4. 1. Januar 2003: Artt. 4, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
5. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
6. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
7. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 8, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
8. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.