§ 735 BGB. Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 735. Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften.
(1) [1] Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. [2] Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
(2) [1] Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. [2] Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. [3] Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 735 BGB

§ 734 BGB. Fortsetzung der Gesellschaft

§ 735 BGB. Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften

§ 736 BGB. Liquidatoren