§ 902 BGB. Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 902. 2Unverjährbarkeit eingetragener Rechte.
(1) [1] Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. [2] Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Rechte gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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