| [26. Juli 2012] | [1. Juli 2005] |
| § 5. Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes | § 5. Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane |
| (1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt | (1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt |
| 1. der erforderliche Personenschutz | 1. der erforderliche Personenschutz |
| a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes, | für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes sowie |
| b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten und | in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten; |
| c) für die Leitung des Bundeskriminalamtes; in den Fällen der Buchstaben a und c kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen; | |
| 2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten. | 2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten. |
| (2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde. | (2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde. |