2§ 41. Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.
(1)
[1] Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. [2] Dabei ist insbesondere zu regeln,
-
1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
-
2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
-
3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.
(2)
[1] Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. [2] Sie erlassen insbesondere Vorschriften über die Genehmigung des Ansiedelns
-
1. von Tieren und
-
2. von Pflanzen gebietsfremder Arten
in der freien Natur. [3] Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. [4] Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen
-
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
-
2. das Einsetzen von Tieren
-
a) nicht gebietsfremder Arten,
-
b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
-
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist.