§ 29 BetrVG. Einberufung der Sitzungen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 29. Einberufung der Sitzungen.
(1) 2[1] Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. [2] Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) [1] Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. [2] Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. [3] Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 3[4] Dies gilt auch für [die] Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. 4[5] Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. 5[6] Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) [1] Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. 6[2] (weggefallen)
(4) [1] Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. [2] Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
4. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
5. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
6. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.