§ 22 BeurkG. Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2002][1. Januar 1970]
§ 22. Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte § 22. Taube, Stumme, Blinde
(1) [1] Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. [2] Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. [3] Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. (1) [1] Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. [2] Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
(2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden. (2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
[1. Januar 1970–1. August 2002]
1§ 22. Taube, Stumme, Blinde.
(1) [1] Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. [2] Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
(2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

Umfeld von § 22 BeurkG

§ 21 BeurkG. Grundbucheinsicht, Briefvorlage

§ 22 BeurkG. Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte

§ 23 BeurkG. Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten