§ 149 ZPO. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 149. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 149
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) [1] Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. [2] Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 149. Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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